Ölspurbeseitigung nach gesetzlichen Vorgaben
Die Bekanntmachung des Bundesinnenministers vom 01.04.1985, Abs. 2.3 und Abs. 3.3 (nach wie vor gültig): Die Griffigkeit einer Fahrbahnoberfläche, die nur mit Ölbinder behandelt wird, kann sich bei nachfolgendem Regen wieder so verschlechtern, als wäre sie nicht mit Ölbinder behandelt worden. Zur möglichst weitgehenden Wieder-herstellung der Ausgangs-griffigkeit der Fahrbahnoberfläche muss nach deren zweimaliger Behandlung mit Ölbinder grundsätzlich eine Nachreinigung mit Wasser erfolgen, dem ein fettlösendes Reinigungsmittel zugesetzt wurde.
Diese Nachreinigung findet meist nicht statt. In diesen Fällen ist die Verkehrssicherheit eingeschränkt, besonders stark bei nachfolgendem Regen. Für die Folgen hierdurch verursachter Verkehrsunfälle ist der zuständige Baulastträger haftpflichtig.
Wenn BIOTEC-Fachfirmen Ölspuren beseitigen, haften diese den Auftrag-gebern gegenüber für verkehrssichere Reinigung und die vorschriftsmäßige Entsorgung des kontaminierten Materials.